Der Sortenschutz ist ein Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige
Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen
Sorte kann den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes für Sorten des gesamten Pflanzenreiches beantragen.
Eine Pflanzensorte ist dann schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen,
beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Die Prüfung erfolgt anhand der Ausprägung der Merkmale der Sorte. Dabei handelt es sich vorwiegend um
morphologische und phänologische Merkmale, die zwischen den Sorten einer Pflanzenart eine hinreichende Variation aufweisen. Die Ausprägung der Merkmale wird durch Anbau im Freiland oder Gewächshaus
oder durch ergänzende Untersuchungen im Labor erfasst.
Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber oder sein
Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder
einzuführen.
Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.
Pflanzensorten können beim Bundessortenamt in Hannover
angemeldet werden.
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