Das Patent schützt neue technische Erfindungen. Es
verleiht seinem Inhaber das räumlich und zeitlich befristete Privileg, allein über die Erfindung zu verfügen. Der Patentinhaber erhält damit ein Exklusivrecht (Monopol) für die Verwertung seiner
Erfindung. Eine nicht autorisierte gewerbliche Nutzung des Patents kann er verbieten. Er kann auch ein Nutzungsrecht einräumen (Lizenz). Das Patent ermöglicht es, wirtschaftlichen Nutzen aus der
Erfindung zu ziehen.
Die Veröffentlichung der Patentanmeldung kann anderen
Erfindern als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem betreffenden Gebiet der Technik dienen.
Patente spielen auch eine wichtige Rolle bei
unternehmerischen Entscheidungen. Die Anzahl angemeldeter oder gehaltener Patente einer Firma spricht für deren Innovationspotential und ökonomische Leistungsfähigkeit. Patente zeigen Strategien und
Entwicklungstendenzen. Sie sind ein wichtiger Faktor für die Bewertung von Unternehmen.
Ein Patent entsteht nicht automatisch mit Anmeldung Ihrer
Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Ihre Erfindung kann erst dann tatsächlich patentiert werden, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren mit positivem Ergebnis durchlaufen wurde.
Erst mit der Patenterteilung setzt Ihr Schutz- und Verbietungsrecht ein.
Ein erteiltes Patent wirkt ab dem Anmeldetag
(rückwirkend) maximal 20 Jahre lang. Erfindungen im Zusammenhang mit Arzneimitteln und Pflanzenschutzmitteln bilden hierbei eine Ausnahme. Nach Ablauf der maximalen Patentlaufzeit können sie unter
bestimmten Voraussetzungen mit Ergänzenden Schutzzertifikaten maximal weitere fünf Jahre geschützt werden.
Darüber hinaus ist es möglich, eine Patent EU weit und international anzumelden.
Nach § 1 Patentgesetz gibt es drei Kriterien für die Patentierbarkeit von Erfindungen, nämlich:
Neuheit, Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit
und gewerbliche Anwendbarkeit.
Nicht patentierbar, da nicht als technische Erfindung angesehen, sind:
Entdeckungen wissenschaftliche
Theorien mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen.
Weiterhin sind vom Patentschutz ausgeschlossen:
Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die
öffentliche Ordnung verstoßen sowie Tierarten und Pflanzensorten.
Unter bestimmten Voraussetzungen patentierbar
sind: Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie und Biotechnologie und Computerprogramme.
Das Patentgesetz schließt Computerprogramme als solche
vom Patentschutz aus. Ohne technischen Bezug haben sie eine rein sprachliche Funktion und werden deshalb durch das Urheberrecht geschützt. Dazu gehören beispielsweise Textbearbeitungs- oder
Buchhaltungsprogramme.
Erfindungen, die ein Computerprogramm enthalten, sogenannte computerimplementierten Erfindungen. sind
dagegen patentierbar, sofern sie technischen Charakter haben. Eine computerimplementierte Erfindung hat technischen Charakter, wenn bei ihr Naturkräfte oder technische Mittel zum Einsatz kommen.
Software für Datenverarbeitungsanlagen sind nur dann
patentfähig, wenn die Software einen neuen und erfinderischen Aufbau der Anlage erfordert.
Computerimplementierte Erfindungen können auch dann
technischen Charakter haben, wenn die eingesetzten technischen Mittel (Anlagen) nicht neu sind.
Ein Patent kann - für
Deutschland - europäisch für 38 Staaten oder - international für 157 Staaten vor dem - Deutschen Patent- und Markenamt oder - Europäischen Patentamt angemeldet
werden.
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