Das Geschmacksmuster schützt das Design, d.h. die Farb- und Formgebung, zwei- und dreidimensionaler
Gegenstände. Ein eingetragenes Geschmacksmuster verleiht das alleinige Recht, das Design zu benutzen. Zudem kann dadurch anderen verboten werden, es ohne Zustimmung des Anmelders zu verwenden.
Hiervon sind alle denkbaren Handlungen umfasst, die sich auf das Design beziehen, z.B. das Anbieten von Produkten, bei denen es verwendet wird, deren Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister.
Er kann bis zu 25 Jahre nach dem Anmeldetag aufrecht erhalten werden.
Darüber hinaus können EU weite und internationale Geschmacksmuster angemeldet werden.
Muster und Modelle können
- für Deutschland - als Gemeinschaftsmarke (EU weit) sowie - als IR-Geschmacksmuster
(international) vor dem/der - Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. - Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien bzw. - WIPO in Genf, Schweiz
angemeldet werden.
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