Technische Erfindungen können relativ „schnell“ als
Gebrauchsmuster geschützt werden. Vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge. Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren nur
die formellen, z. B. ob überhaupt eine technische Erfindung vorliegt, und teilweise auch die sachlichen Schutzvoraussetzungen. Das Gebrauchsmuster ist daher ein „ungeprüftes” Schutzrecht. Erst
im Verletzungsfall wird die Eintragungsfähigkeit überprüft.
Das Gebrauchsmuster ist maximal zehn Jahre lang geschützt.
Der Gebrauchsmusterschutz gilt zunächst für drei Jahre. Jeweils nach drei, sechs und acht Jahren kann der Schutz verlängert werden.
Angemeldet wird ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt.
|